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Dokumenteninkasso - Documents against Payment - Documents against acceptance



Ein Dokumenteninkasso ist eine Zahlungsabwicklungs- und Zahlungssicherungsform im Außenhandel, bei der dem Zahlungspflichtigen unter Mitwirkung von Kreditinstituten Dokumente gegen Zahlung oder gegen Akzeptierung von Wechseln ausgehändigt werden.
Dabei werden die Interessen des Exporteurs einer Ware oder eines Investitionsgutes an einer vertragsgemäßen Abwicklung der Zahlung und die Interessen des Importeurs an einer vertragsgemäßen Lieferung ausgeglichen.
Es gilt jedoch für den Importeur: Diese Abwicklungsform dient ausschließlich der Zahlungssicherung. Eine Gewähr für die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren wird hier nicht übernommen. Dies ist nur durch eine entsprechende Dokumentation bei Akkreditiven möglich.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Die abwickelnden Banken legen ihrem Vertragsverhältnis allerdings immer die "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi" (ERI) Revision 1995 - ICC Publikation 522 -" der Internationalen Handelskammer, Paris (ICC) zugrunde.

Vorteile:

Einfache und kostengünstige Abwicklung.
Meist raschere Durchführung der Zahlung als bei offener Rechnung.
Möglichkeit, die Aushändigung der Dokumente und damit der Ware an den Importeur Zug um Zug gegen Bezahlung des geschuldeten Betrags oder gegen Akzeptierung des Wechsels vorzunehmen. Dies gilt, sofern die Ware auf dem Transportdokument nicht direkt an den Importeur adressiert wurde bzw. wenn Letzterer sie nicht ohne Transportdokumente auslösen kann.
Klare international anerkannte Grundlagen in den «Einheitlichen Richtlinien für Inkassi» (ERI), ICC-Publikation Nr. 522.


Nachteile:

Keine Zahlungssicherheit, da Delkredere-, politisches und Transferrisiko nicht gedeckt sind.
Unsicherer Zahlungstermin.
Verlustrisiko, falls der Importeur sich weigert, die Dokumente aufzunehmen oder den Wechsel auf Verfall zu akzeptieren. Das Finden eines Ersatzkäufers oder ein allfälliger Rücktransport der Ware kann mit erheblichen Kosten verbunden oder gar nicht möglich sein.


Wichtige Grundsätze

Da der Exporteur Vorleistungen wie Produktion/Versand der Ware oder eine andere Dienstleistung erbringt, empfehlen wir die Wahl eines Dokumentarinkassos nur unter folgenden Voraussetzungen:
Zwischen Exporteur und Importeur besteht ein Vertrauensverhältnis.
Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Importeurs unterliegen keinem Zweifel.
Im Importland bestehen stabile politische, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse.
Der internationale Zahlungsverkehr im Importland wird nicht durch Devisenkontrollen oder ähnliche Restriktionen behindert oder bedroht.


Wichtig:

Die Haftung der Bank beschränkt sich auf die Weiterleitung und die Aushändigung von Dokumenten gegen Bezahlung, Akzeptleistung oder Einholung eines Verpflichtungsschreibens zur Zahlung durch den Importeur. Keine beteiligte Bank geht eine Zahlungsverpflichtung ein.


Arten des Dokumenteninkasso

Das dokumentäre Inkasso kann auf zwei verschiedene Arten abgewickelt werden. Zum einen können die Dokumente an den Importeur gegen Zahlung ausgehändigt werden (Documents against payment) oder die Dokumente können gegen Akzeptierung eines Wechsel oder Abgabe eines Zahlungsversprechens o.ä. ausgehändigt werden. Bei der zweiten Form ist die Zahlung erst zu einem späteren Termin fällig (Documents against acceptance). Während der Exporteur bei Documents against payment die Gewähr hat, dass der Importeur die Dokumente erst ausgehändigt bekommt, nachdem er gezahlt hat, hat er diese Sicherheit bei Documents against acceptance nicht, da der Importeur die Dokumente bereits nach Abgabe eines Zahlungsversprechens erhält. Dies sagt jedoch nichts über die Liquidität des Importeurs am Fälligkeitstag der Zahlung aus. Sollte zu diesem Zeitpunkt das Konto des Importeurs keine ausreichende Deckung aufweisen oder keine entsprechende Kreditlinie vorhanden sein, wird die Bank des Importeurs -obwohl die Dokumente ausgehändigt wurden- die Zahlung nicht ausführen. Diesem Problem kann man dadurch begegnen, dass die Dokumentenaushändigung von der Hinauslegung einer Garantie zur Einlösung des Inkassos am Fälligkeitstag durch die Bank des Importeurs abhängig gemacht wird. Üblicherweise wird diese Garantie bei Nachsichtgeschäften in Form eines Avals der Bank auf dem Wechsel erstellt, wodurch die Bank in die Wechselhaftung eintritt.
Generell gilt, dass ein Inkasso keine Verpflichtung zur Einlösung durch die Bank des Importeurs beinhaltet. Dies ist nur beim Akkreditiv der Fall.

Abwicklung

Der Exporteur reicht seiner Bank die Inkassodokumente ein und erteilt dieser einen Inkassoauftrag. Diese Dokumente sind üblicherweise :
Herkunftszeugnis meistens beglaubigt durch eine Handelskammer im Herkunftsland
Warenrechnung, selten in konsularisch beglaubigter Form (dies kommt nur im Handel mit Staaten aus dem Nahen Osten vor)
Ladepapiere oder Transportdokumente, wie Konnossement, Luftfrachtbrief, Frachtschein, Abladebestätigung, Postquittung etc.
Versicherungspolice für den Transport
Gegebenenfalls Wechsel zum Akzept durch den Importeur und/oder seine Bank
Weitere Unterlagen wie Qualitätszeugnisse oder Bedienungsanleitungen etc.

Die Bank des Exporteurs sendet die Dokumente mit dem Inkassoauftrag an eine vom Importeur benannte Bank oder an eine Korrespondenzbank im Land des Importeurs. Unter Umständen wird der Auftrag via SWIFT elektronisch vor-avisiert. Im Importland avisiert die eingeschaltete Bank dem Importeur das Vorliegen des Inkassoauftrages nach einer Prüfung der Dokumente auf Vollzähligkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag.
In einigen Städten (Hamburg, Bremen etc.) gibt es die Platz-Usance, dass die Dokumente besonders glaub-und kreditwürdigen Importeuren zu treuen Händen zur Prüfung während eines Werktages überlassen werden. Dabei darf durch den Importeur nur eine formale Prüfung der Papiere vorgenommen werden, eine weitere Benutzung der Dokumente ist ausgeschlossen.
Der Importeur weist die Bank an, die Inkassodokumente aufzunehmen und Zahlung zu leisten, oder er akzeptiert einen beigefügten Wechsel, falls dies vorgesehen ist. Danach bekommt er die Dokumente ausgehändigt. Eine besondere Sicherheit hat der Exporteur dann, wenn mit den Dokumenten das Recht an der Herausgabe der Ware verknüpft ist; dies ist bei Seefrachtbriefen (Konnossementen) und Lagerscheinen der Fall.
Werden die Inkassodokumente vom Importeur nicht aufgenommen, wird nach Weisungen der Bank des Exporteurs die Ware zurückgesandt oder eingelagert und zur Verfügung der Bank gehalten.


Aus der Abwicklung eines Inkassos entstehen folgende Rechtsbeziehungen:

Auftrag des Exporteurs an seine Bank, das Inkasso zu besorgen -Geschäftsbesorgungsvertrag-.
Auftrag der Bank des Exporteurs an eine Korrespondenzbank im Lande des Importeuers die Dokumente nur gegen die vereinbarte Zahlung auszuhändigen -Geschäftsbesorgungsvertrag-.
Zwischen der Bank des Importeurs und dem Importeur entsteht erst mit dem Auftrag zur Aufnahme der Dokumente und der Abwicklung der Zahlung ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Bank haftet nicht für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, da diese bei einem Inkasso nur auf Vollständigkeit kontrolliert werden.


Checkliste für ein Dokumenteninkasso:

1. Sind allle vom Käufer verlangten bzw. im Kaufvertrag vereinbarten Dokumente vorhanden?
2. Sind die Dokumente richtig und vollständig ausgefüllt?
3. Sind bei der Ausstellung der Dokumente die Vorschriften des Importlandes berücksichtigt worden?
4. Sind die Indossamente - falls nötig - auf der Rückseite des Konossements, des Wechsels und des Versicherungspapieres angebracht?
5. Lauten der Schiffsname, sowie Abgangs- und Ankunftshafen in allen Dokumenten gleich?
6. Stimmen die angegeben Verpackungsmarkierungen überein?
7. Sind die Papiere ordnunsgemäß unterzeichnet?

Diese Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.



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