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Dokumentenakkreditiv - Letter of Credit - L/C











Bei Warenlieferungen ist das Dokumentenakkreditiv eine sichere Form zur Abwicklung des Zahlungs- und Kreditverkehrs.
Das Dokumentenakkreditiv ist die Anweisung eines Käufers an seine Bank, eine Zahlung eines bestimmten Betrages gegen Vorlage bestimmter Dokumente z. B. Rechnungen, Frachtpapiere, Zertifikate, welche die Versendung der Ware beweisen, an den Verkäufer zu leisten.
Grundlage sind die ERA 500 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, englisch: UCP, Uniform customs and practice for documentary credits). Die ERA ermöglichen eine weltweit einheitliche Regelung.
Die ERA gehört zu den erfolgreichsten, von der Privatwirtschaft entwickelten Regeln. Die ERA 500 wurden erstmals 1933 veröffentlicht und 1951, 1962, 1974 und 1983 überarbeitet.
Die ERA 500 wurde im April 1993 vom ICC Executive Board angenommen und im Mai 1993 als ICC-Publikation Nr. 500 veröffentlicht. Sie fand Anwendung ab dem 1. Januar 1994.
Am 1. Juli 2007 wurde die ERA 500 von der ERA 600 abgelöst. Mit den neuen Regeln wurden praktische Erfahrungen umgesetzt, offene Punkte geklärt und Vereinfachungen eingeführt.

Einige wichtige Änderungen:
Die Bereiche "Definition und Interpretation" wurden eingefügt, um die Bedeutung missverständlicher Begriffe zu klären.
Der Begriff "angemessene Zeit" (reasonable time) wird durch eine festgelegte Zeitspanne von fünf Arbeitstagen ersetzt.
Banken können jetzt Versicherungsdokumente akzeptieren, die auch Ausschlussklauseln enthalten.


Vorteile durch das Akkreditiv im Import:

Sie bezahlen erst, wenn die Ware spediert wurde. Dies muss durch Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente nachgewiesen sein.
Sie haben Gewissheit, dass der Exporteur bestrebt ist, alle Akkreditivbedingungen zu erfüllen, da er sonst die Zahlungssicherheit verliert.
Die - Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive - (ERA 600) stellen eine international einheitliche Auslegung der Akkreditivvorschriften sicher.
Das Akkreditiv stellt ein flexibles Zahlungsinstrument dar: Praktisch alle Handelstransaktionen können mittels Akkreditiv abgesichert werden.


Vorteile durch das Akkreditiv im Export:

Die Bank zahlt unabhängig von der Zahlungswilligkeit des Käufers in der im Akkreditiv vorgesehenen Form.
Der Käufer kann nicht unter irgendeinem Vorwand die Zahlung zurückhalten.
Will der Käufer eine Mängelrüge geltend machen, muss er dies ausserhalb des Akkreditivs tun. Dabei ist der Exporteur bei den Verhandlungen in einer stärkeren Position.
Verzögerungen, wie sie etwa bei einer Übermittlung von Bankvergütungen entstehen können, werden weitgehend vermieden.
Zahlungen unter einem Akkreditiv erfolgen in der Regel schneller.
Nach Aufnahme der Dokumente erfolgt die Zahlung oder die Bank gibt einen fixen Zahlungszeitpunkt bekannt (Akzept, Negoziierung, aufgeschobene Zahlung).
Ist das Akkreditiv bestätigt, kann ein nach Sicht fälliger Akkreditiverlös in der Regel diskontiert bzw. bevorschusst werden. Entsprechend kann sich der Exporteur günstige Kredite beschaffen.


Ablauf

1. Exporteur und Importeur schließen einen Liefervertrag.
2. Akkreditiveröffnungsauftrag des Importeurs an seine Bank.
3. Akkreditiveröffnung an die avisierende Bank.
4. Avisierungsschreiben an den Exporteur.
5. Einreichung der Dokumente bei der Zahlstelle nach erfolgter Lieferung.
6. Nach Prüfung der Dokumente und Feststellung der Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen Auszahlung an den Exporteur und gleichzeitige Übersendung der Dokumente seitens der avisierenden Bank an die Akkreditivbank unter Belastung des Dokumentengegenwerts sowie ihrer Entgelte.
7. Übersendung der Dokumente seitens der Akkreditivbank an den Importeur unter Belastung seines Kontos mit dem Dokumentengegenwert sowie den Entgelten der beteiligten Banken.


Das Akkreditiv sollte einfach und klar ausgestellt sein.

Bedingungen, welche die Akkreditivabwicklung erschweren, für den Exporteur kaum erfüllbar sind oder von der Bank nicht überprüft werden können sollten vermieden werden.
Unter einem Akkreditiv besteht normalerweise keine Gewähr, dass Sie als Importeur die gewünschte Ware erhalten. Treffen Sie allenfalls Vorkehrungen. Dies kann eine neutrale Inspektion der Ware vor Versand sein unter Einforderung eines Inspektionszertifikats (z.B. SGS) unter dem Akkreditiv.
Sind Abweichungen irgendeiner Art in den Dokumenten vorhanden, entfällt die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank und, falls das Akkreditiv bestätigt ist, auch jene der bestätigenden Bank. Damit verliert der Exporteur die ihm durch das Akkreditiv gebotene Sicherheit.

Häufige Abweichungen:

Nichteinhalten der Gültigkeit des Akkreditivs.
Überschreiten der Versandfrist.
Unvollständig eingereichte Dokumente.
Unkorrekte Warenbeschreibung auf der Rechnung.
Widersprüchliche Angaben in den Dokumenten untereinander.

Auswirkungen von Abweichungen

Die Zahlung kann sich verspäten, was mit Zinsverlusten verbunden ist.
Es entstehen Kosten für Umtriebe.
Die Zahlung kann verweigert werden. Abweichungen werden als Vorwand für eine Zahlungsverweigerung gesucht, um einen Preisnachlass zu erwirken, beispielsweise bei fallenden Preisen auf dem Weltmarkt oder Währungsschwankungen.
Der Exporteur sollte versuchen fehlerhafte Dokumente schnellstmöglich zu korrigieren oder auszutauschen.
Bei Feststellung von Unstimmigkeiten versucht die Bank zusammen mit dem Exporteur Lösungen zu finden, welche die Sicherheit des Akkreditivs wiederherstellen.
Eine nachträgliche Änderung eines Akkreditivs ist nur möglich, wenn die eröffnende und die bestätigende Bank sowie der Begünstigte (Exporteur) einverstanden sind.
Können die fehlerhaften Dokumente nicht korrigiert oder ausgetauscht werden, kann allenfalls ein Vorbehalt erfolgen.
Die Bank behält sich dabei das Recht vor, auf den Begünstigten einen Regress (Rückgriff) zu nehmen, sofern die eröffnende Bank die Annahme der Dokumente und die Anschaffung der Deckung wegen Unstimmigkeiten verweigert.
Beim Akzeptakkreditiv ist die Dokumentenaufnahme unter Vorbehalt nicht möglich. Das heisst, die Dokumente müssen korrekt sein, damit die bezogene Bank bereit ist, das Akzept zu leisten.

oder
Die benannte Bank holt bei der eröffnenden Bank eine schriftliche Zahlungsermächtigung ein. Die Dokumente bleiben bis zur Akzeptierung bei der benannten Bank.

oder
Die benannte Bank schickt die Dokumente zur Gutheissung (approval basis) an die eröffnende Bank. Diese zahlt erst, nachdem sie die Dokumente erhalten hat und diese trotz der Abweichungen vom Auftraggeber (Käufer) akzeptiert worden sind.


Zession (Abtretung) von Akkreditiverlösen

Hierbei handelt es sich um eine ganze oder teilweise Abtretung des Akkreditiverlöses durch den Akkreditivbegünstigten zugunsten z.B. seines/seiner Lieferanten.
Die Auszahlung an den Zessionar (Begünstigter der Zession) erfolgt nur, wenn unter dem Akkreditiv eine Zahlung geleistet wird.
Dem Zessionar erwachsen ausser der erfolgten Erlösabtretung keine weiteren Ansprüche aus dem Akkreditiv, insbesondere hat er keinen Einfluss auf die Benützung des Akkreditivs. Die Zession unterliegt nationalem Recht.

Vorteile
Der Zessionar erhält mit der Zession von der Eröffnerbank resp. der bestätigenden Bank die Sicherheit, dass bei Erfüllung der Akkreditivbedingungen die Zahlung auch unter der Zession erfolgt.
Der Zedent (Akkreditivbegünstigter) läuft nicht das Risiko, dass er den Lieferanten bezahlen muss, bevor er vom Käufer (unter dem Akkreditiv) bezahlt wird.
Der Zedent braucht weder Deckung noch eine Kreditlimite für die Ausstellung einer Abtretung.

Nachteil
Der Zessionar erhält sein Geld nur dann, wenn unter dem Akkreditiv bezahlt wird. Er hat auf die Erfüllung der Akkreditivbedingungen keinen Einfluss
Die Zession sollte nur dann gewählt werden, wenn ein Vertrauensverhältnis zwischen Käufer (Zedent) und Verkäufer (Zessionar) besteht


Akkreditivarten

Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive (revocable - unrevocable L/C)

Seit der Neufassung der ERA 500 im Jahr 1993 sind Akkreditive grundsätzlich unwiderruflich. Widerrufliche Akkreditive kommen sehr selten vor; sie finden nur Anwendung zwischen Partnern die sich vertrauen.


Sicht-Akkreditive / Nachsicht-Akkreditive (sight - deferred payment)

Sicht-Akkreditiv bedeutet, dass die Zahlung an den Begünstigten bei Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente entweder bei der eröffnenden oder bei der avisierenden Bank erfolgt (Zug-um-Zug).
Nachsicht-Akkreditive sind Akkreditive auf Zeit, d. h. sie beinhalten Zahlungsziele (z. B. 40 Tage nach Versand der Waren). Bei Vorlage von ordnungsgemäßen Dokumenten erfolgt die Zahlung erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

Unbestätigte und bestätigte Akkreditive (nonconfirmed - confirmed L/C)

Beim unbestätigten Akkreditiv führt die avisierende Zahlstelle (Avisbank, Akkreditivstelle) nur Weisungen der Akkreditivbank durch; sie gilt nicht als Beteiligte und haftet somit nicht für die Zahlung.
Zur Erhöhung der Zahlungssicherheit kann der Exporteur ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren, dann haftet neben dem Importeur und der Akkreditivbank auch die Akkreditivstelle.


Übertragbare Akkreditive (transferable L/C):

Beim übertragbaren Akkreditiv, das als solches gekennzeichnet sein muss, hat der Erstbegünstigte (Exporteur, Zwischenhändler) die Möglichkeit, seine Ansprüche aus dem Akkreditiv ganz oder teilweise einem oder mehreren Zweitbegünstigten (eigentlicher Lieferant) zur Verfügung zu stellen.
Dies ist ohne besondere Weisungen einmal möglich. Diese Form des Akkreditivs ermöglicht dem Exporteur eine Zwischenfinanzierung ohne selbst Kredit aufzunehmen. Beim nicht übertragbaren Akkreditiv kann nur der Begünstigte über den Betrag verfügen.
Nachträgliche Änderungen können nur mit Zustimmung des Importeurs durchgeführt werden. Das Basisakkreditiv sollte in möglichst einfacher Form eröffnet werden: Eine Vielzahl von Dokumenten und besonderen Klauseln erschweren oder verunmöglichen die Übertragung.

Gegenakkreditiv (back-to-back L/C):

Ein Gegenakkreditiv wird verwendet, wenn die Übertragung des Akkreditivs nicht möglich ist. Ist der Exporteur Zwischenhändler, eröffnet er ein rechtlich unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten (Einkaufsakkreditiv).
Der Importeur eröffnet ein Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers (Verkaufsakkreditiv).
Stimmen die Bedingungen des Back-to-back-Akkreditivs mit denen des Basisakkreditivs überein (so genannte kongruente Abwicklung), besteht für den Zwischenhändler bzw. die Eröffnerbank des Back-to-back-Akkreditivs ein kleineres Risiko.

Revolvierendes Akkreditiv (revolving L/C):

Das revolvierende Akkreditiv findet Anwendung bei Geschäftsbeziehungen, die fortdauernd vereinbart sind. Das revolvierende Akkreditiv lebt immer wieder zu gleichen Akkreditivbedingungen auf, bis der Akkreditivgesamtbetrag ausgeschöpft ist. Die nicht genutzten Restbeträge verfallen.
Werden die nicht genutzten Restbeträge auf spätere Revolvierungen übertragen, wird dies als kumulativ revolvierendes Akkreditiv bezeichnet.
Das revolvierende Akkreditiv deckt verschiedene Teillieferungen in bestimmten Zeitabschnitten bis zu einem Maximalbetrag. Es lautet auf den Gegenwert der ersten Teillieferung.
Bei Benutzung erneuert es sich automatisch um den gleichen Teilbetrag für eine im Voraus bestimmte Anzahl von Lieferungen.

Beistandsakkreditiv (standby L/C):

Diese Form des Akkreditiv findet grösstenteils im US-Handel Anwendung.
Im Gegensatz zum Dokumentarakkreditiv (L/C oder Documentary L/C) hat der sog. Standby Letter of Credit Garantiecharakter. Der Standby L/C wird nur beansprucht, falls die Zahlung und/oder Leistung unter dem Grundgeschäft nicht fristgerecht stattgefunden hat.
Der Standby Letter of Credit hat seinen Ursprung in der Bankengesetzgebung der Vereinigten Staaten. Diese verbietet es den amerikanischen Kreditinstituten, gegenüber Dritten Garantieverpflichtungen zu übernehmen.
Zur Umgehung dieses Verbotes haben die US-Banken den so genannten - Standby Letter of Credit - ins Leben gerufen, eine auf den - Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) - basierende Verpflichtung.
Grundsätzlich erfüllt der Standby den gleichen Zweck wie Garantien: Er ist zahlbar auf erstes Verlangen und ohne Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft.

Vorschussakkreditiv (packing credit, red clause, green clause):

Hierbei handelt es sich um besondere Klauseln im Dokumentenakkreditiv, die dem Exporteur einen Vorschuss gewähren. Die Klauseln werden durch grüne und rote Markierungen in den Akkreditivdokumenten hervorgehoben, daher die Bezeichnungen red / green clause.
Dem Exporteur wird vor Einreichung der Dokumente ein Teil des Akkreditivbetrags als Vorschuss ausbezahlt. Somit erhält er eine Vorfinanzierung für die zu liefernde Ware und kann damit den Rohstoff einkaufen und allenfalls einen Teil der Produktionskosten decken.
Ein Green-clause-Akkreditiv unterscheidet sich vom Red-clause-Akkreditiv darin, dass die Ware eingelagert werden muss. Der Exporteur muss deshalb normalerweise als zusätzliches Dokument einen Einlagerungsnachweis erbringen.
Die übrigen Komponenten sind grundsätzlich die selben wie beim Red-Clause-Akkreditiv.

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Beispiel eines Akkreditives im SWIFT-Format

7 07 july 99 09:25 page: 2644 LP00

*** HARDCOPY msg id 0151-00020-00444 ***
RECEIVED FROM: IMPORTER'S COMMERCIAL BANK
NINGBO, CHINA

sent to :
SELLER'S COMMERCIAL BANK
INTERNATIONAL DIVISION
ALBANY, N.Y.

date : 07 july 99 time : 09.25 issue of a documentary credit **urgent**


:27 /sequence of total
:1/1

:40a/form of documentary credit
:IRREVOCABLE

:20 /documentary credit number
:DOC.600

:31C/date of issue
:990707 USA

:31D/date and place of expiry
:990921 USA

:50 /applicant
:IMPORTER'S COMPANY NAME IMPORTER'S COMPANY ADDRESS CHINA

:59 /beneficiary
:EXPORTER'S COMPANY NAME EXPORTER'S COMPANY ADDRESS USA

:32B/currency code amount
currency code
amount
: USD US DOLLAR
: #340,000.00#

:39B/maximum credit amount
:NOT EXCEEDING

:41D/available with/by-name, address
:ANY BANK
BY NEGOTIATION

:42C/drafts at
:SIGHT

:42D/drawee ? name and address
:IMPORTER'S COMMERCIAL BANK
CHINA

:43P/partial shipments
:PROHIBITED

:43T/transshipment
:PROHIBITED

:44A/on board/disp/taking charge
:USA PORT

:44B/for transportation to
:CHINA PORT

:44C/latest date of shipment
:990831

:45A/descr goods and/or services
:FUJI APPLES
CIF CHINA

:46B/documents required
:+COMMERCIAL INVOICE AND THREE COPIES.
+FULL SET CLEAN ON BOARD BILLS OF LADING, MARKET FREIGHT PREPAID CONSIGNED TO BUYER
+INSURANCE CERTIFICATE.
+CERTIFICATE OF ORIGIN.
+USDA INSPECTION CERTIFICATE.

:47A/additional conditions
:+ALL DRAFTS MUST INDICATE: DRAWN UNDER IMPORTER'S COMMERCIAL BANK CHINA LETTER OF CREDIT NUMBER DOC.600

:48 /period for presentation
:DOCUMENTS ARE TO BE PRESENTED WITHIN 21 DAYS AFTER SHIPMENT BUT WITHIN L/C VALIDITY.

:49 /confirmation instructions
:WITH

:78 /instructions to pay/acc/neg bk
:ALL REQUIRED DOCUMENTS ARE TO BE SENT TO IMPORTER'S COMMERCIAL BANK, NINGBO, CHINA IN ONE SET, VIA COURIER CONFIRMING THAT ALL TERMS AND CONDITIONS HAVE BEEN COMPLIED WITH. DOCUMENTS ARE TO INCLUDE YOUR SETTLEMENT INSTRUCTIONS

:72 /sender to receiver information
:THIS CREDIT IS SUBJECT TO THE UNIFORM CUSTOMS AND PRACTICE FOR DOCUMENTARY CREDITS ICC PUBLICATION NO. 500, 1993 REVISION.
-AUT/**** Authentication Result

*END


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