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Bankgarantie - Bank guarantee - BG











Eine Bankgarantie ist ein einseitiger Vertrag zwischen einer Bank als Garantin und einem Begünstigten als Garantienehmer, in dem die Bank dem Begünstigten verspricht, ihm eine Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls ein Dritter eine Leistung nicht erbringt oder sich ein sonstiges Ereignis nicht verwirklicht.

Definition: Gemäß § 880 a ABGB handelt es sich dabei um die Verpflichtungserklärung einer Bank, bei Eintritt des Garantiefalles unter bestimmten, näher bezeichneten Voraussetzungen an den Begünstigten zu zahlen.
Bei der Bankgarantie agieren üblicherweise drei Personen:
Der Schuldner beauftragt eine Bank, dem Gläubiger eine bestimmte Leistung zu garantieren. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Bank beruht auf einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 1002 ff ABGB.
Auf Grund dieser Vereinbarung ist die Bank verpflichtet, im Interesse und auf Rechnung des Schuldners (= ihrem Kunden) mit dem Begünstigten einen Garantievertrag abzuschließen.
Nach Abschluss/Erteilung der Garantie ist dem Auftraggeber (Schuldner) die weitere Einflussnahme verwehrt, d.h. er kann die Bank beispielsweise nicht anweisen, nicht zu zahlen. Nur deshalb erlangt der Begünstigte auch die angestrebte gesicherte Position.

Für die Inanspruchnahme einer Bankgarantie nimmt der Begünstigte sein Recht wahr, die Zahlung des Garantiebetrages (oder eines Teilbetrages davon) zu verlangen. Die Bank prüft, ob die Inanspruchnahme gemäss den Bedingungen der Garantie erfolgt ist.

Der Garantiebegünstigte kann seinen bedingten Anspruch auf Zahlung normalerweise an einen Dritten (Zessionar) abtreten (Abtretung des Erlöses, jedoch nicht des Ziehungsrechtes).
Der Zessionar erhält damit nicht automatisch das Recht, die Garantie auch abzurufen. Nur der namentlich in der Garantieurkunde Genannte kann die Garantie in Anspruch nehmen. Ein Wechsel des Garantiebegünstigten bedarf der Zustimmung aller involvierten Parteien.

Garantien können zu Identifikations- und Übermittlungszwecken via eine Drittbank - normalerweise im Domizilland des Begünstigten - dem Begünstigten avisiert werden. Dies geschieht meist auf elektronischem Weg via SWIFT oder geschlüsselten Telex.
Die avisierende Bank geht dabei keine direkte Garantieverpflichtung ein.
Die Garantie-Avisierung funktioniert auch im umgekehrten Verhältnis zum oben geschilderten Ablauf. Wir leiten die Fremdgarantie ohne Engagement unsererseits an Sie als Begünstigten weiter.

Eine Sonderform der Bankgarantie im US-Handel in der Standby Letter of Credit.
Die Bankengesetzgebung der Vereinigten Staaten verbietet es den meisten amerikanischen Kreditinstituten, gegenüber Dritten Garantieverpflichtungen zu übernehmen.
Als Alternative haben die US-Banken den so genannten Standby Letter of Credit ins Leben gerufen, eine auf den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 600) oder auf den International Standby Practices ISP98 basierende Verpflichtung.
Dieses Instrument wird inzwischen auch mit Handelspartnern in anderen Ländern vereinbart.

Es wird zwischen direkter und indirekter Garantie unterscheiden.
Bei der direkten Garantie beauftragt der Kunde die Bank eine Garantie unmittelbar zugunsten des Begünstigten abzugeben.
Bei einer indirekten Garantie wird eine zweite Bank eingeschaltet. Diese zweite Bank wird von der auftraggebenden Bank aufgefordert, unter deren Rückhaftung und Gegengarantie ihrerseits eine Garantie abzugeben.
In diesem Fall sichert die auftraggebende Bank die zweite Bank vor dem Risiko eines Verlustes, der ihr aus der Inanspruchnahme der von ihr abgegebenen Garantie durch den Begünstigten entsteht.
Die auftraggebende Bank muss sich verpflichten, auf erste Anforderungen der zweiten Bank Beträge zu zahlen, für die sie aus der von ihr abgegebenen Garantie vom Begünstigten in Anspruch genommen wird.

Der Begriff - auf erste Anforderung -

Sinn der Zahlung auf erstes Anfordern ist es, den Begünstigten sofort, das heisst ohne Zögern und ohne Mahnung, liquide Mittel unter grundsätzlichen Verzicht auf Aufrechnung zukommen zu lassen und Einwendungen gegen die Verpflichtung aus dem Hauptschuldverhältnis erst in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen.
Mit anderen Worten - Erst zahlen, dann prozessieren -


Übersicht der Garantien.

Bietungsgarantie "bid-bond"
Auftraggeber: Verkäufer
Begünstigter: Käufer
Zielsetzung: Sicherstellung der Ernsthaftigkeit der Bietung. Für den Fall, dass der Bieter sein Gebot nach dem Zuschlag zurückzieht, werden die Kosten einer neuen Ausschreibung durch die Garantie gedeckt . Normalerweise 1-10 % des Auftragwertes.


Anzahlungsgarantie "down-payment-bond"
Auftraggeber: Verkäufer
Begünstigter: Käufer
Zielsetzung: Sicherstellung der Rückerstattung der geleisteten Anzahlung, sofern die entsprechenden Lieferungen oder/und Leistungen nicht erbracht werden. Normalerweise in Höhe der Anzahlung.


Vertragserfüllungs- oder Leistungsgarantie "performance-bond"
Auftraggeber: Verkäufer
Begünstigter: Käufer
Zielsetzung: Sicherstellung der Ansprüche des Importeurs für den Fall, dass der Exporteur seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig und ordnungsgemäß nachkommt. Normalerweise 2 % des Auftragswertes.


Gewährleistungsgarantie "maintenance-bond"
Auftraggeber: Verkäufer
Begünstigter: Käufer
Zielsetzung: Sicherheit dafür, dass das gelieferte Gut bestimmte zugesagte Eigenschaften besitzt oder sonst mängelfrei ist bzw. dass etwaige Mängel, die nach Abschluss der Lieferung oder Leistung auftreten innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden. Normalerweise 5 % des Auftragswertes.


Zahlungsgarantie "payment-guarantee"
Auftraggeber: Käufer
Begünstigter: Verkäufer
Zielsetzung: Sicherung der vereinbarten Zahlungsabwicklung des der Garantie zugrundeliegenden Warengeschäftes. Normalerweise bis zur Höhe des Warenwertes.


Konnossementsgarantie "bill of lading-guarantee"
Auftraggeber: Käufer
Begünstigter: Verkäufer
Zielsetzung: Sicherheit für die Reederei bei abhanden gekommenen oder verspätet eintreffenden Konnossementen (bill of lading), sofern sich herausstellt, dass der Abholer nicht der rechtmäßige Empfänger war. Normalerweise 125-150 % des Auftragwertes.



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